kostenWichtige und nützliche Hinweise zu Rechtsanwalts-und Pro­zeß­kos­ten:

1. Allgemeines
Für welche Arbeit welche Anwalts-Ver­gü­tung entsteht, ist im Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) im einzelnen genau ge­re­gelt, diese Regelungen müssen auch in der Rechnung vom Anwalt wiedergegeben werden.

Fast immer - ausser in Straf-und Bußgeldsachen sowie sozialgerichtlichen Angelegenheiten - ist ein sog. Ge­gen­stands­wert zu ermitteln, das ist der Be­trag, um den es zif­fern­mä­ßig geht oder aber, der nach dem In­te­res­se der Par­tei­en in ei­nem Rechts­streit als Wert zu­grun­de zu le­gen ist. Danach richten sich die Gebühren.

Zulässig sind auch individuelle Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rungen. Ein­zel­hei­ten hin­sicht­lich der Rechts­an­walts­ge­büh­ren erläutern wir Ihnen ger­ne auch in ei­nem per­sön­li­chen Ge­spräch.


2. Rechts­schutz­ver­si­che­rung
Man­dan­ten, die über ei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung ver­fü­gen, kön­nen vor der Kon­tak­tie­rung ei­nes Rechts­an­wal­tes selbst die Kos­tenschutz- oder De­ckungs­zu­sa­ge Ih­rer Rechts­schutz­ver­si­che­rung ein­ho­len. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie ent­ge­gen an­ders­lau­ten­der Auf­fas­sun­gen das Recht auf freie Anwaltswahl ha­ben, so­mit die Rechts­schutz­ver­si­che­rung nicht be­stim­men darf, wel­cher Rechts­an­walt zu be­auf­tra­gen ist.

Gerne übernehmen wir für Sie die Ein­ho­lung der Kos­ten­schutz­zu­sa­ge. Die­se Tä­tig­keit ist dann kos­ten­frei, wenn sich kei­ne über die rou­ti­ne­mä­ßi­ge Abwicklung hi­naus­ge­hen­den Prob­le­me ein­stel­len, die wei­te­rgehende Prü­fun­gen und Kor­re­spon­den­zen mit Ih­rer Rechts­schutz­ver­si­che­rung zur Fol­ge ha­ben.

Wir hal­ten den Ab­schluss ei­ner Rechts­schutz­ver­si­che­rung in vie­len Fäl­len durch­aus für sinn­voll, da oft ho­he Ge­richts-, Gutachter und An­walts­kos­ten ent­ste­hen kön­nen.

Gibt eine bestehende Versicherung berechtigterweise keine Kostendeckung, so ha­ben die Mandanten die Kos­ten der an­walt­li­chen In­an­spruch­nah­me selbst zu tra­gen, es sei denn, Sie kön­nen Be­ra­tungs- oder Pro­zess-/Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe in An­spruch neh­men.

3. Be­ra­tungs-/ Pro­zess-/ Ver­fah­rens­kos­tenhilfe
Wer auf­grund seiner wirt­schaft­li­chen oder per­sönl­ichen Ver­hält­nis­se nicht in der La­ge ist, die Kos­ten ei­ner an­walt­li­chen Be­ra­tung selbst zu tra­gen, kann hierfür bei dem für den Wohn­ort zu­stän­di­gen Amts­ge­richt ei­nen so­ge­nann­ten Be­rech­ti­gungss­chein für Be­ra­tungs­hil­fe be­an­tra­gen, der Anwalt kann dann die Ge­büh­ren sei­ner Be­ra­tung di­rekt mit dem Ge­richt ab­rech­nen, für Sie fällt le­dig­lich ei­ne ge­rin­ge Ei­gen­be­tei­li­gung in Hö­he von 10,00 € an.

Für ein notwendig werdendes ge­richt­li­ches Ver­fah­ren kann der Anwalt für Sie Pro­zess­kos­ten­hil­fe oder Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe (bei fa­mi­li­en­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten) be­an­tra­gen.

Um Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu er­hal­ten, muß wirt­schaft­li­che Be­dürf­tig­keit vorliegen und die Kla­ge oder die Rechts­ver­tei­di­gung muss Aus­sicht auf Er­folg ha­ben, ansonsten müs­sen Sie die an­fal­len­den Rechts­an­walts­kos­ten und die Ge­richts­kos­ten selbst tra­gen.

4. Kos­ten­er­stat­tung durch Geg­enseite
Wer einen Gerichtsprozeß gewinnt, hat in der Re­gel ( ausser im Arbeitsrecht ) ei­nen vollen Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch ( Anwalts-/Gerichts-/Gutachterkosten ) ge­gen den Pro­zess­geg­ner, bei nur teilweisem Obsiegen einen entsprechenden Teilanspruch. Auch die­se Ansprüche machen wir für Sie geltend.

In vielen Fällen gibt es auch einen Kostenerstattungsanspruch für die aussergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Wenn dies in Frage kommt, machen wir hierauf aufmerksam.

Bei Unfallsachen über­nimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung bei vor­ge­richt­li­cher Re­gu­lie­rung dann Ih­re kom­plet­ten An­walts­kos­ten, wenn der Un­fall­geg­ner den Un­fall voll­um­fäng­lich ver­schul­det hat.

Wenn der Un­fall durch Sie mit ver­schul­det wur­de, müs­sen Sie ent­spre­chen­de pro­zen­tua­le Ab­zü­ge in Hö­he Ih­res Ver­schul­den­san­teils hin­neh­men.

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