Newsletter 2020:

 

Im Frühjahr diesen Jahres hat unsere Kanzlei 34 Jahre bestanden.

Der Kollege Stefan Schmitt ist im vorigen Jahr in die Geschäftsführung einer bisher betreuten Mandantin gewechselt und mußte deshalb auch seine Zulassung als Anwalt zurückgeben, da eine solche Tätigkeit für einen zugelassenen Anwalt nicht zulässig ist. Er bleibt der Kanzlei aber erhalten und ist seitdem als beratender freier Mitarbeiter tätig.

 

Seit Kanzleigründung im Jahre 1986 verändert sich alles immer schneller - die Welt ist komplizierter und unsicherer geworden.

 

Mit unserer Lebens-und Berufserfahrung und verwurzelt in einem Netzwerk aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft wollen wir unseren Mandanten auch zukünftig solide und kompetente anwaltliche Betreuung bieten.

 

Wir haben die vergangenen Wochen aber einmal dazu genutzt, uns Gedanken darüber zu machen, ob unser seit Jahren bewährtes Leistungs- und Serviceangebot noch den heutigen Anforderungen an bestmögliche anwaltliche Leistungsqualität entspricht - wir also noch "wettbewerbsfähig" sind !

 

1. Online-Mandatsführung auch bei Schmitt & Haan ?

 

Aus direkter Erfahrung halten wir nichts davon, unseren Mandanten - so wie es bereits viele Kollegen tun - eine so genannte Online-Mandatsbearbeitung anzubieten, weil wir wissen, dass diese "modern" klingende Art der Mandatsführung in den allermeisten Fällen für die Mandanten keinerlei Vorteile, sehr oft jedoch erhebliche Nachteile bringt.

 

Viele Rechtssuchende setzten heute insbesondere bei Bußgeldsachen oder auch bei Ehesachen auf über Google recherchierte Online-Kanzleien, die bewußt den Eindruck erwecken, besonders spezialisierte Leistungen zu besonders günstigen Konditionen bieten zu können

 

Aus Gesprächen mit Betroffenen wissen wir aber, dass den Mandanten dabei meist keine ausreichende Gelegenheit geboten wird, in den notwendigen direkten Kontakt zu ihrem Anwalt zu kommen - meist bleibt alles anonym.

 

Wir wissen so auch, dass in der weiteren Mandatsführung für anstehende Gerichtstermine in den allermeisten Fällen auswärtige Kollegen, die oft nur unzureichend informiert sind, mit der Terminswahrnehmung beauftragt werden - mit der Folge, dass die Mandanteninteressen dann nicht optimal zur Geltung kommen.

 

Wir sind der Meinung, dass die ordnungsgmäße Führung praktisch aller anwaltlichen Mandate zwingend den persönlichen Kontakt voraussetzt.

 

Nichts kann den intensiven persönlichen Kontakt und die persönliche Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt ersetzten - der direkte Austausch mit unseren Mandanten soll deshalb auch in Zukunft wesentliches Element unserer im besten Sinne konservativen Arbeitsphilosophie bleiben.

 

2. Absage auch an die sog. Web-Akte

 

Nach genauer Prüfung und interner Beratung haben wir uns desweiteren entschlossen, davon abzusehen, unseren Mandanten durch das Führen einer so genannten Webakte die Möglichkeit zu bieten, ständig den Bearbeitungsstand ihrer Akte durch Einsichtnahme in diese per Internet nachzuvollziehen.

 

Obwohl die von uns verwandte Anwaltssoftware als auch unsere neue EDV-Anlage das Führen einer Web-Akte ermöglicht ( die meisten Schriftstücke werden ohnehin schon elektronisch erfaßt), sehen wir in Abwägung der bescheidenen Vorteile für die Mandanten trotz aller Schutzmaßnahmen zu große Risiken durch mögliche Hacker-Angriffe.

  

3. Auch neu: kostenlose Vorabklärung einer Beratungsbedürftigkeit

 

Aufmerksam machen wollen wir auch auf ein weiteres Serviceangebot insoweit, als wir unseren Mandanten die Möglichkeit kostenfreier vorab-Information darüber geben können, ob in bestimmten Situationen eine anwaltliche Beratung und Betreuung überhaupt notwendig ist.

 

Dieses Service-Angebot bezieht sich selbstverständlich nicht auf Fälle, in welchen rechtliche Probleme bereits eingetreten sind, sondern auf das weite Feld vorbeugender rechtlicher Beratung - bevor bestimmte Rechtsfolgen auslösende Rechtshandlungen überhaupt initiiert werden.

 

Hier ist es unsere Erfahrung, dass viele Mandanten aus Angst vor unnötigen und hohen Beratungskosten die vorbeugende Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung scheuen und unterlassen - desöfteren aber mit der Folge, dass durch Fehleinschätzungen später Probleme entstehen, die hätten vermieden werden können.

 

Deshalb bieten wir unseren Mandanten an, uns unter kurzer schriftlicher oder telefonischer Schilderung geplanter (Rechts -)Handlungen zu kontaktieren. Wir werden dann eine unverbindliche Erst-Einschätzung darüber geben können, ob wir eine - dann erst kostenpflichtige - vorbeugende rechtliche Beratung etwa gar für dringend empfehlenswert, oder aber zumindest für sinnvoll, oder aber doch eher gar nicht für notwendig erachten.

 

Die Mandanten können sich dabei darauf verlassen, dass sich unsere diesbezüglichen Aussagen alleine orientieren werden an unserer seriösen Einschätzung - und nicht etwa an Gebühreninteressen. Nicht erlaubt ist es uns dabei, unter näherer Erörterung des Sachverhaltes schon rechtliche Ersteinschätzungen zu geben, da dann nämlich aus Gründen anwaltlichen Standes-und Gebührenrechtes zwingend Gebühren geltend zu machen wären.

 

Selbstverständlich können wie für diese Ersteinschätzungen aber dann keine Haftung übernehmen, wenn wir meinen, dass anwaltliche Beratung nicht ( unbedingt ) erforderlich ist, dann aber später trotzdem Probleme auftreten.

 

4. Vielfach noch unbekannt: Kostengünstige Erstberatung

 

Sehen wir in einem solchen Fall etwa eine Beratungsnotwendigkeit, ist hervorzuheben, dass das anwaltliche Gebührenrecht schon länger die Möglichkeit bietet, eine kostengünstige und kostenbegrenzte Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

 

Unabhängig vom so genannten Gegenstandswert, nach welchem sich anwaltliche Gebühren berechnen, gibt es selbst bei Gegenstandswerten in Millionenhöhe lediglich eine maximale Erstberatungsgebühr von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer, bei durchschnittlichen Angelegenheiten liegt die Erstberatungsgebühr nur bei etwa 100 € netto.

 

5. "Hausbesuch" bei Senioren oder Krankheit

 

In begründeten Ausnahmefällen, so bei Krankheit oder Gebrechlichkeit, sind wir gerne bereit, unsere Mandanten nach Vereinbarung auch an ihrem Aufenthaltsort zu beraten.

 

6.. Anspruch auf freie Wahl des eigenen Rechtsanwalts für Rechtschutzversicherte

 

Aus gegebenem Anlass und vielfältiger negativer Erfahrung wollen wir unsere rechtsschutzversicherten Mandanten auch an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass sie selbstverständlich das Recht haben, nach Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung selbst den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auszuwählen.

 

Umgekehrt gesagt muss man sich nicht dem Rechtsanwalt anvertrauen, den die Rechtsschutzversicherung vorschreiben will.

 

Auch sollten die Mandanten sehr skeptisch sein, wenn es bei Deckungsnachfrage seitens der Rechtsschutzversicherung heißt, das vorgetragene Rechtsbegehren sei nicht aussichtsvoll, daher sollte man sein Anliegen auch nicht weiter verfolgen. Bestehen Sie auch insoweit auf ihrem Recht, hierzu eine kompetente anwaltliche Beratung zu erhalten !

 

7. Achtung auch bei Regulierungsverhalten der KfZ-Haftpflichtversicherungen

 

In ähnlicher Weise stellen wir fest, dass bei Autounfällen sehr viele KFZ-Haftpflichtversicherungen versuchen, geschädigte Anspruchsteller möglichst "billig" abzuspeisen.

 

Dies beginnt schon damit, dass versucht wird, nach einer Schadensmeldung in schnellem Erstkontakt den Geschädigten zu suggerieren, man werde den Schaden selbstverständlich best-und schnellstmöglich regulieren. Die dahinterstehende wahre Absicht ist es meist, sich die Kosten für einen Gutachter und Anwalt sparen, die ansonsten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müßten, wenn der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat.

 

Selbstverständlich hat jeder Geschädigte einen Anspruch auf Schadenfeststellung durch einen eigenen Gutachter und die kompetente Betreuung durch einen Rechtsanwalt.

 

Es geht dann weiter damit, dass nach einem trotzdem vom Geschädigten vorgelegtem eigenen Schadensgutachten fast immer mit einem von der Versicherung in Auftrag gegebenen "Gegengutachten" dessen Schadensberechnung in Frage gestellt wird - sehr oft mit Argumenten, die rechtlich unbegründet sind. Regulierungen werden in die Länge gezogen.

 

Wir empfehlen jedem Geschädigten insbesondere dann, wenn die Schuldfrage klar ist, sofort einen Anwalt einschalten - der dann auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt werden muß !

 

 

 

Dillingen, Im Frühjahr 2019

 

 

 

 

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